Satzung der Stimme RosbachRodheim

Satzung der Stimme RosbachRodheim

Stand 07.November 2022

§1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stimme RosbachRodheim ist in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins organisiert.

(2) Er hat seinen Sitz an der Adresse des/der jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Aufgabe der Stimme RosbachRodheim ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rosbach vor der Höhe auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gesetze. Er strebt die Beteiligung an Kommunalwahlen an.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede/r Einwohner/in der Stadt Rosbach vor der Höhe werden, auch wenn er/sie einer Partei angehört.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Während der Gründungsveranstaltung erfolgt der Beitritt durch Eintragung in der Mitgliederliste.

(3) Im Weiteren ist der Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und das Programm der Wählergemeinschaft an.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss.

(5) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(6) Aus der Stimme RosbachRodheim wird ausgeschlossen:

 wer gegen das Programm und die Ziele der Stimme Rosbach/Rodheim grob verstoßen hat
 wer das Ansehen der Stimme Rosbach/Rodheim in der Öffentlichkeit schädigt  wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht

 wer dauerhaft die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert.
(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben.

 

§ 4 Organe der Stimme RosbachRodheim

Organe der Stimme RosbachRodheim sind:

 die Mitgliederversammlung
der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal jährlich zusammen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Stimme RosbachRodheim
b. Beschluss über wesentliche Arbeitsinhalte und des Programms
c. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d. Genehmigung von Geschäftsbericht, Kassenbericht, Jahresabschluss und Haushaltsplan
e. Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer
f. Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung und/oder anderen rechtlichen Vorgaben zugewiesen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder vertretungsweise ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Dies kann per e-mail oder anderem geeigneten elektronischem Service an die dem Vorstand bekannte Adressen erfolgen. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Es ist den Mitgliedern zeitnah per e-mail o.ä. zur Kenntnis zu geben. Einwände werden dem Protokoll beigefügt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Dabei muss zwischen dem Tag der Einladung und dem Sitzungstag mindestens ein voller Kalendertag liegen. Der/die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der/die Vorsitzende mit zeitlicher Verschiebung von einer halben Stunde die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unmittelbar erneut einberufen. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der nun anwesenden Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. Die Einladung gilt dann als fristgerecht.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Sie wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Als Ende der Amtszeit gilt die ordentliche Mitgliederversammlung des übernächsten Jahres.

(10) Zur Prüfung der Kasse wird jährlich mindestens ein/e Kassenprüfer/-prüferin gewählt. Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer/-prüferinnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(11) Die Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahl werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(12) Sie beschließt über die Erhebung von Kostenbeiträgen sowie deren Höhe zur Deckung der Geschäfts- und Wahlkosten.

(13) Sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3--Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende

der/die Stellvertretende Vorsitzende
der/die Schriftführer/in
der/die Kassenwart/in
der/die Beauftragte für digitale Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse.

(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird von der/dem Vorsitzenden mit angemessener Frist eingeladen.

§ 7 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist mit Zahlung eines Beitrages verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus für das Geschäftsjahr zu entrichten. Neue Mitglieder zahlen den anteiligen monatlichen Beitrag, abhängig vom Eintrittstermin. Beiträge dürfen nur für Belange der Stimme RosbachRodheim verwendet werden, über die Ausgaben entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss sowie der Kassenbericht werden zum Ende des Geschäftsjahres von dem Kassenprüfer geprüft.
(2) Der/die Kassenprüfer/in wird/werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Er/Sie bleibt/bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 9 Fraktion

(1) Der Fraktion in der Gemeindevertretung obliegt es Entscheidungen zu aktuellen Themen zu treffen, sofern diese im Einklang mit dem Programm und Zielen der Stimme RosbachRodheim stehen.

(2) Sitzungen der Fraktion der Stimme RosbachRodheim finden mindestens einmal im Monat statt. An den Sitzungen soll der Vorstand der Stimme RosbachRodheim beratend teilnehmen. Den Mitgliedern kann die Teilnahme ermöglicht werden.

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann, wenn es in der Mitgliederversammlung nicht anders gewünscht wird, offen gewählt werden.

(2) Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung wird geheim abgestimmt.

§ 11 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit die Stimme RosbachRodheim sich an Wahlen beteiligt, sind für die Aufstellung von Wahlvorschlägen die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Hessen, der Kommunalwahlordnung und deren Ausführungsbestimmungen maßgebend.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahlvorschläge.

 

§12 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzende ernennen.

§13 Satzungsänderungen

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden eingegangen sind. Sie können auch bereits gestellt werden, wenn die Versammlung noch nicht terminiert ist. Die Mitglieder sind darüber zu informieren; der Antrag ist in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und, wenn mindestens 2 /3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch unter Berücksichtigung des § 13 dieser Satzung über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Das verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck in der Stadt Rosbach vor der Höhe zuzuführen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss der Mitgliederversammlung
am 07.November 2022 in Kraft; alle vorangehenden Satzungsregelungen treten damit außer Kraft.