Kinderbetreuung

Kostenerstattung bei Schließung der Kitas – Änderung des § 11 b der Kindertagesstättensatzung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. § 11 b, Abs. 1 der Kindertagesstättensatzung wird wie folgt geändert:
    Hinter … „angeordneten“ wird „oder empfohlenen“ eingefügt. Der Absatz lautet dann, „Kostenbeiträge gemäß § 10 dieser Satzung werden bei einer von übergeordneten Behörden angeordneten oder empfohlenen Schließung ab fünf zusammenhängenden Tagen für den Schließungszeitraum erstattet, wenn in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.“
  2. Die Änderung tritt rückwirkend zum 26.11.2020 in Kraft.

Begründung:
Die gegenständliche Satzung wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.03.2020 letztmalig aufgrund des von der Hessischen Landesregierung angeordneten Betretungsverbots der Kindertagesstätten geändert. Grund dafür war, dass die bis dahin gültige Satzung eine Erstattung der Kostenbeiträge der Eltern nicht vorgesehen
hatte. In der Änderung wurde explizit formuliert, dass eine Erstattung nur möglich ist, wenn eine übergeordnete Behörde die Schließung „angeordnet“ hat.
Auch wenn die „2. Welle“ der Corona-Pandemie noch deutlich schwerere Auswirkungen hat als die aus dem März 2020 hat sich die Hessische Landesregierung nicht zu einem erneuten Betretungsverbot entschieden, sondern für den Besuch von Kitas lediglich formuliert, „Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.“
Da es sich bei dieser Formulierung unstreitig um keine „Anordnung“ handelt, wie sie in der bestehenden Satzung gefordert wird, ist sie, um Rechtssicherheit herzustellen, entsprechend zu ändern – wenn man die Eltern auch in diesem
Fall ebenfalls entlasten will.